Muster-Einstellvertrag
Pferdeeinstellungsvertrag
Zwischen
Berthold Borchert, Hohenbudbergerstr. 129, 47229 Duisburg
- im Folgenden „ Vermieter“ -
und
Frau Meike Musterman, Muster-Meier-Straße 30, 47229 Muehlenberg
- im Folgenden „ Einsteller“ -
wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen:
§ 1
Vertragsgegenstand
1. Für die Einstellung des Pferdes
Name: Fuchor
Geschlecht: männlich, Wallach
Abstammung:
__________________________________
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Rasse: ______Hannoveraner_________________________________
Farbe: braun
Abzeichen:
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Identitätsnummer:
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wird in den Stallgebäuden des Vermieters eine Box vermietet. Der Einsteller
versichert, dass das Pferd in seinem ausschließlichen Eigentum steht und nicht mit
Rechten Dritter belastet ist.
Bei dem Pferd sind keine/nur die nachfolgenden Verhaltensauffälligkeiten bekannt:
_____________________________________________________________________
2. Der Vermieter erbringt folgende Standardleistungen:
a) Einstellung:
Vermietung einer Innen-/Aussenbox im Offenstall mit Paddock sowie die Nutzung
einer zugewiesenen Weide / Koppel.
einer zugewiesenen Weide / Koppel.
Dem Einsteller wurden die folgenden Schlüssel für die Anlage übergeben:
Zahlenkombination der Tore____________________________________________________
b) Verpflegung:
Fütterung mit Heu und Kraftfutter sowie regelmäßiges Tränkenwird vom Einsteller selbst übernommen. Der Einsteller trägt die Futterkosten und beteiligt sich anteilig an den
Wasserverbräuchen und Stromverbräuchen soweit diese anfallen laut Abrechnung durch den Vermieter.
Wasserverbräuchen und Stromverbräuchen soweit diese anfallen laut Abrechnung durch den Vermieter.
c) Boxenpflege, Weidepflege:
Die Boxenpflege obliegt dem Einsteller. Dies bedeutet, dass täglich der Mist selbst auszubringen ist, dass Streu bei Bedarf durch den Einsteller eingebracht und ausgebracht wird. Die
Kosten trägt der Einsteller.
Kosten trägt der Einsteller.
Bei der Weidepflege verpflichtet sich der Einsteller täglich die Weide „abzuäppeln“ und die Äpfel seines Pferdes auszubringen. Bei mehreren Einstellern kann über einen „Äppelplan“ die
Verpflichtung untereinander tageweise übertragen werden.
Verpflichtung untereinander tageweise übertragen werden.
Wird die Weide und der Offenstall mehrere Tage (mehr als 2 Tage) von den Einstellern nicht abgeäppelt kann der Vermieter dies übernehmen und wird pro Tag und Pferd 10€ in Rechnung stellen.
Der Pferdemist wird außerhalb der Weide an einem vom Vermieter vorbereiteten, angewiesenem Platz abgelegt und regelmäßig entsorgt. Die Entsorgungskosten werden anteilig, bezogen auf die
Anzahl der Pferde von den Eigentümern dieser, getragen. Der Vermieter erstellt die
Abrechnung anhand der entstandenen Kosten. (ist in der Einstellgebühr enthalten)
Anzahl der Pferde von den Eigentümern dieser, getragen. Der Vermieter erstellt die
Abrechnung anhand der entstandenen Kosten. (ist in der Einstellgebühr enthalten)
d) Bewegung:
Die Arbeit am Pferd obliegt dem Einsteller.
e) Der Einsteller ist für die darüber hinausgehende Pflege des Pferdes selbst verantwortlich. Es wird kein Verwahrverhältnis begründet.
3. Die Weide- und Stallanlage ist
in der Woche zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr und am Wochenende und an Feiertagen
zwischen 8:00 und 22:00 Uhr zugänglich. Der Vermieter verpflichtet sich zu einem sorgfältigen und
gewissenhaften Umgang mit dem Pferd und alle außergewöhnlichen Vorkommnisse, insbesondere Krankheiten, unverzüglich zu melden.
in der Woche zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr und am Wochenende und an Feiertagen
zwischen 8:00 und 22:00 Uhr zugänglich. Der Vermieter verpflichtet sich zu einem sorgfältigen und
gewissenhaften Umgang mit dem Pferd und alle außergewöhnlichen Vorkommnisse, insbesondere Krankheiten, unverzüglich zu melden.
§ 2
Entgelt
1. Als Gegenleistung für die unter § 1 Ziffer 2. beschriebenen Standardleistungen verpflichtet
sich der Einsteller zur Zahlung von monatlich 105 € inkl. MwSt.
Das Einstellungsentgelt muss monatlich im Voraus bis spätestens
zum 3. Werktag des laufenden Monats auf dem Konto XXXXXXXX bei Sparkasse Krefeld BLZ 320 500 00 eingegangen sein.
zum 3. Werktag des laufenden Monats auf dem Konto XXXXXXXX bei Sparkasse Krefeld BLZ 320 500 00 eingegangen sein.
Sonderleistungen sind nach Stellung einer Rechnung innerhalb von 10 Tagen zahlbar.
2. Die vorübergehende
Abwesenheit (z.B. Turnierbesuch, Urlaub, Klinikaufenthalt usw.) befreit nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung des Einstellungsentgelts.
Abwesenheit (z.B. Turnierbesuch, Urlaub, Klinikaufenthalt usw.) befreit nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung des Einstellungsentgelts.
3. Der Vermieter ist berechtigt das vereinbarte Entgelt jährlich angemessen zu erhöhen.
Die Erhöhung muss er 3 Monate vorher anzeigen. Der Einsteller kann den Vertrag in Ansehung
Die Erhöhung muss er 3 Monate vorher anzeigen. Der Einsteller kann den Vertrag in Ansehung
der Erhöhung innerhalb einer Frist von 6 Wochen bis zum Eintritt der Erhöhung
kündigen.
kündigen.
§ 3
Laufzeit
1. Der Vertrag beginnt am 0X.0X.2013 und läuft auf unbestimmte Zeit und ist miteiner Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar.
2. Der Vertrag kann ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein solcher liegt vor, wenn der Einsteller mit 2 Monatsraten im Verzug ist; der Einsteller oder eine Person, der er die Pflege oder den Beritt überlassen hat, trotz vorheriger Abmahnung die Betriebsordnung verletzt, gegen die guten Sitten verstößt oder sich einer erheblichen Störung schuldig macht; der Vermieter seine Pflichten nach § 1 trotz vorheriger Abmahnung verletzt; das Pferd verkauft wird oder verstirbt. Bei Verkauf oder versterben hat der Einsteller das Pferd von der Weide zu bringen und den Kaufvertrag vorzulegen, um von der ordentlichen Kündigungsfrist befreit zu werden.
3. Kündigungen
und Abmahnungen können nur schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung einer Frist ist der Empfang des Schreiben maß gebend.
und Abmahnungen können nur schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung einer Frist ist der Empfang des Schreiben maß gebend.
§ 4
Einwendungen und Pfandrecht
1. Der Einsteller kann gegenüber dem Einstellungsentgelt nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben.
2. Der Vermieter erwirkt wegen fälliger Forderung gegen den Einsteller ein Pfandrecht an
dem Pferd des Einstellers und ist befugt sich aus dem verpfändeten Pferd zu befriedigen. Die
Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Die Verkaufsberechtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung ein.
§ 5
Einstellungsänderung
1. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Der Einsteller ist nicht berechtigt Boxen an Dritte abzugeben oder ohne
Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen an der Anlage oder am Stall
vorzunehmen.
2. Der Einsteller hat keinen Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Box. Nach
einmaliger Zuteilung einer Box bleibt der Vermieter berechtigt, dem Einsteller mit Frist von
2 Wochen eine andere Box zuzuteilen.
3. Ebenso kann der Vermieter die Zuteilung der zu nutzenden Weideflächen jederzeit verändern. Hierbei verpflichte dieser sich auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anzahl aller
Pferde in der Weide- und Stallanlage zu vorhandener Weidefläche zu achten.
§ 6
Pflichten des Einstellers
1. Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und
der Reitanlage, den Zäunen oder der Weide durch ihn oder einen mit dem Beritt oder der Betreuung des Pferdes Beauftragten oder durch sein Pferd, verschuldet werden. Ist das Verschulden eines Schadens einem Einsteller alleine nicht zuzuordnen, können die Einsteller den Schaden gemeinsam beheben oder tragen nach Schadensbehebung durch den Vermieter
anteilig die Kosten.
anteilig die Kosten.
2. Der Einsteller erklärt, dass ihm zum Zeitpunkt der Einstellung keine Erkrankungen bekannt
sind, das Pferd entwurmt ist und nachfolgende Impfungen ordnungsgemäß erfolgten:
Husten
Tetanus
Tollwut (bei uns nicht notwendig)
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3. Der Einsteller verpflichtet sich zur regelmäßigen Auffrischung der Impfungen etc.
Dies erfolgt durch einen Tierarzt im Auftrag des Einstellers.
Die Kosten werden dem Einsteller direkt vom Tierarzt in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich sind tierärztliche Behandlungen allein Sache des Einstellers. Bei akuten
Erkrankungen, einer Gesundheitsgefährdung anderer Pferde oder wenn der Einsteller einer
ordnungsgemäßen medizinischen Betreuung nicht nachkommt, ist der Vermieter berechtigt
einen Tierarzt auf Kosten des Einstellers mit der notwendigen, direkten medizinischen
Versorgung zu beauftragen. Der Einsteller ist hierüber unverzüglich und nach Möglichkeit
Versorgung zu beauftragen. Der Einsteller ist hierüber unverzüglich und nach Möglichkeit
vor Einleitung entsprechender Maßnahmen zu informieren.
4. Der Hufbeschlag oder die Hufpflege erfolgt durch einen Schmied im Auftrag des Einstellers.
Die Kosten werden dem Einsteller direkt vom Hufschmied in Rechnung gestellt.
5. Der Einsteller hat eine Pferdehaftpflichtversicherung vorzuhalten und eine Kopie des
Vertrages sowie der jeweiligen Verlängerungen zu überreichen. Kommt er diesem nicht
innerhalb von 2 Wochen nach Einstallung oder Ablauf des alten Vertrages nach, so kann der
Vermieter eine solche auf Kosten des Einstellers abschließen.
§ 7
Ersatzpflicht des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nur für Schäden des Einstellers, soweit er gegen diese versichert ist
oder diese Schäden auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters oder seiner
Gehilfen beruhen. Im Falle von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie bei der Verletzung von solchen Pflichten, die für die Vertragserfüllung
wesentlich sind, haftet er auch bei fahrlässigem Verhalten.
wesentlich sind, haftet er auch bei fahrlässigem Verhalten.
2. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden
Versicherungen unterrichtet ist und nur hieraus und in den Fällen des Abs. 1Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen kann.
§ 8
Ersatzpflicht des Einstellers
Der Einsteller haftet als Halter für alle Schäden, die durch ihn, von ihm bestellte Dritte oder
sein Pferd verursacht werden. Er verzichtet gegenüber allen anderen Einstellern auf
Ersatzansprüche als Folge der gemeinsamen Haltung auf der Koppel oder im Stall.
Entsprechende Erklärungen holt der Vermieter auch von allen anderen Einstellern ein.
§ 9
Sonstige Abreden, Salvatorische Klausel
1. Zusätzlich vereinbaren die Partien:
Die Geltung der ebenfalls überreichten und im Hauptgebäude ausliegenden Betriebsordnung.
______________________________________________________________
Außerhalb dieses Vertrages sind keine Abreden getroffen worden.
2. Spätere Änderungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
3. Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird
der Vertrag nicht seinem gesamten Inhalt nach unwirksam. Die unwirksame Vereinbarung
wird durch die ihr am ehesten entsprechende gesetzliche Bestimmung ersetzt.
4. Beide Parteien haben eine gleichlautende Fassung des Vertrages erhalten.
__
Duisburg den 30.06.2013
Ort, Datum Einsteller
Duisburg den 30.06.2013
Ort, Datum Vermieter